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Kurstermine

Tierische Notnahrung
Beginn: 14.04.2012, 16:30
Freie Plätze: 0

GreenCourse
Beginn: 20.04.2012, 16:30
Freie Plätze: 0

RedCourse
Beginn: 27.04.2012, 16:30
Freie Plätze: 0

Pflanzliche Notnahrung
Beginn: 04.05.2012, 16:30
Freie Plätze: 1

Pflanzliche Notnahrung
Beginn: 05.05.2012, 16:30
Freie Plätze: 0




Rechtsprechung

Teil III: Mögliche Sanktionen

Zu I.1.: verbotene Messer:
Der Umgang mit derartigen Messern stellt eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, ein solches Messer wird eingezogen, § 54 Abs. 1 WaffG.

Zu I.2.: Sonstige Messer, die als Waffe gelten:

Ist ein Messer als erlaubnisfreie Waffe einzustufen, so knüpfen sich an die oben nicht abschließend genannten Einschränkungen jeweils Buß- oder Strafgeldvorschriften. Wer ein solches Messer bei einer öffentlichen Veranstaltung führt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Personen unter 18 können im Fall des Umgangs mit diesen Messern mit einem Bußgeld belangt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Bußgeldbewehrt ist auch die Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte (§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Gleiches gilt, wenn jemand eine Waffe führt und keinen Personalausweis oder Pass dabei hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG) oder die Waffe ohne berechtigtes Interesse führt (§ 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG). In all diesen Fällen kann das Messer eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).

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Teil 2: Rechtsfolgen (ohne Sanktionen, dazu Teil 3.)

Im Bezug auf Folge 1: Teil 1 Messer/Machete/Multitools

Zu I.1.: verbotene Messer:

Der Umgang mit den genannten Messern ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1 bis 1.4). Umgang mit einer Waffe hat, wer diese erwirbt, besitzt(!), überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (§ 1 Abs. 3 WaffG).

Vom Umgangsverbot ausgenommen sind Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und das nicht zweiseitig geschliffen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b, Abs. 4 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.4.1.). Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen Umgang mit Faustmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Diese Messer bleiben aber Waffen und unterfallen nach der hiesigen Aufstellung der Kategorie 2


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Teil 1 Messer/Machete/Multitools

Im ersten Teil der neuen Reihe „Outdoor und Recht“ möchte ich mich dem Messer widmen. Vorausschicken möchte ich, dass ich mich nicht mit den zahlreichen Widersprüchlichkeiten im Waffenrecht auseinandersetzen möchte. Vielmehr soll aufgrund der vorhandenen juristischen Literatur und leider spärlichen Rechtsprechung sowie dem Rückgriff auf Publikationen der Polizeibehörden die Rechtslage in Deutschland praxisnah und verständlich dargestellt werden.

Überblick

Vorabschicken möchte ich, dass unterschiedliche Gesetze „Waffe“ unterschiedlich definieren. Für uns bedeutsam ist jedoch vorwiegend das Waffengesetz, so dass ich mich daran orientiere. Danach sind vier verschiedene Arten von Messern zu unterscheiden (I.), an die sich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen (II.). Die Folge von Verstößen gegen Bestimmungen möchte ich gesondert darstellen (III.)


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Liebe Vivalranger.com Kunden, liebe Survival- und Outdoorbegeisterten,


in einer neuen Serie möchte ich Euch die rechtliche Seite von Bushcraft und Survival in Deutschland darstellen. Primär geht es darum, in verständlicher Form und praxisnah darzustellen, was in Deutschland erlaubt bzw. verboten ist und welche Folgen Verstöße haben können.

Geplante Themen sind

Messer/Machete/Multitools

Übernachten im Freien

Tierische Notnahrung

Pflanzliche Notnahrung

Feuer machen

„echte“ Notfälle – Notwehr; Notstand etc.

Es ist geplant, die Beiträge bei Bedarf zu aktualisieren, wenn z.B. ein neues Urteil zum Waffenrecht ergeht oder sich Gesetzesänderungen oder neue Fragen ergeben.

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