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Teil III: Mögliche SanktionenZu I.1.: verbotene Messer: Der Umgang mit derartigen Messern stellt eine Straftat dar, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, ein solches Messer wird eingezogen, § 54 Abs. 1 WaffG.
Zu I.2.: Sonstige Messer, die als Waffe gelten: Ist ein Messer als erlaubnisfreie Waffe einzustufen, so knüpfen sich an die oben nicht abschließend genannten Einschränkungen jeweils Buß- oder Strafgeldvorschriften. Wer ein solches Messer bei einer öffentlichen Veranstaltung führt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Personen unter 18 können im Fall des Umgangs mit diesen Messern mit einem Bußgeld belangt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Bußgeldbewehrt ist auch die Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte (§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Gleiches gilt, wenn jemand eine Waffe führt und keinen Personalausweis oder Pass dabei hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG) oder die Waffe ohne berechtigtes Interesse führt (§ 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG). In all diesen Fällen kann das Messer eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
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Teil 2: Rechtsfolgen (ohne Sanktionen,
dazu Teil 3.)
Im Bezug auf Folge 1: Teil 1 Messer/Machete/Multitools
Zu I.1.: verbotene Messer:
Der Umgang mit den genannten Messern
ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1 bis
1.4). Umgang mit einer Waffe hat, wer diese erwirbt, besitzt(!),
überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt (§ 1 Abs. 3 WaffG).
Vom Umgangsverbot
ausgenommen sind Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem
Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der
Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und das nicht zweiseitig
geschliffen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b, Abs. 4 WaffG iVm Anlage 2
Abschnitt 1 Ziffer 1.4.1.). Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis
und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen
Umgang mit Faustmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung
ihrer Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Diese Messer
bleiben aber Waffen und unterfallen nach der hiesigen Aufstellung der
Kategorie 2
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Teil 1 Messer/Machete/Multitools
Im ersten Teil der neuen Reihe „Outdoor
und Recht“ möchte ich mich dem Messer widmen. Vorausschicken
möchte ich, dass ich mich nicht mit den zahlreichen
Widersprüchlichkeiten im Waffenrecht auseinandersetzen möchte.
Vielmehr soll aufgrund der vorhandenen juristischen Literatur und
leider spärlichen Rechtsprechung sowie dem Rückgriff auf
Publikationen der Polizeibehörden die Rechtslage in Deutschland
praxisnah und verständlich dargestellt werden. Überblick
Vorabschicken möchte ich, dass
unterschiedliche Gesetze „Waffe“ unterschiedlich definieren. Für
uns bedeutsam ist jedoch vorwiegend das Waffengesetz, so dass ich
mich daran orientiere. Danach sind vier verschiedene Arten von
Messern zu unterscheiden (I.), an die sich unterschiedliche
Rechtsfolgen knüpfen (II.). Die Folge von Verstößen gegen
Bestimmungen möchte ich gesondert darstellen (III.)
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Liebe Vivalranger.com Kunden, liebe Survival- und Outdoorbegeisterten,
in einer neuen Serie möchte ich Euch
die rechtliche Seite von Bushcraft und Survival in Deutschland
darstellen. Primär geht es darum, in verständlicher Form und
praxisnah darzustellen, was in Deutschland erlaubt bzw. verboten ist
und welche Folgen Verstöße haben können.
Geplante Themen sind
Messer/Machete/Multitools
Übernachten im Freien
Tierische Notnahrung
Pflanzliche Notnahrung
Feuer machen
„echte“ Notfälle – Notwehr;
Notstand etc.
Es ist geplant, die Beiträge bei
Bedarf zu aktualisieren, wenn z.B. ein neues Urteil zum Waffenrecht
ergeht oder sich Gesetzesänderungen oder neue Fragen ergeben. |
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